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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Vorbemerkung

Die EEE FOCUS CONSULTING E.U. (3EF) versteht unter Consulting die Beratung und Unterstützung des Partners (Auftraggeber, Beratener) bei dessen eigenständiger Lösung von Aufgaben und Problemen, vorwiegend, wenn auch nicht ausschließlich, im Unternehmensbereich. Im Unternehmensbereich besteht in der Regel ein Dreiecksverhältnis zwischen Auftraggeber, Beratenem und Consultant. Der Consultant steht nur mit dem 3EF in einem Vertragsverhältnis. Der Vertrag enthält zwar Elemente typisierter Vertragsarten wie etwa Auftragsvertrag, er ist jedoch ein Vertragverhältnis eigener Art und unterliegt daher nicht den für typisierte Vertragsarten bestehenden besonderen gesetzlichen Regelungen, sondern nur den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), soweit nicht zwingende Rechtsvorschriften entgegenstehen.

I. Geltungsbereich

Die AGB gelten für den ersten und alle folgenden Consulting-Verträge zwischen dem Auftraggeber und der 3EF, sofern nicht ausdrücklich andere Bedingungen schriftlich vereinbart werden.

II. Geheimhaltungspflicht

Die 3EF verpflichtet sich, alle ihm vom Auftraggeber oder Beratenen gegebenen Informationen oder Unterlagen vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht Dritten mitzuteilen. Die 3EF hat dabei die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu wahren. Die Geheimhaltungspflicht währt über das Vertragsende hinaus und gilt auch, wenn eine Zusammenarbeit nicht zustande kommt.

III. Gewährleistung

Die 3EF leistet Gewähr für die Erfüllung ihrer im Consulting-Vertrag übernommenen Leistungen.
Für den im Rahmen der Beratung/des Coachings durch den Beratenen zu erbringenden eigenen Beitrag als Voraussetzung für den Erfolg des Coaching-Prozesses kann von der 3EF Gewähr naturgemäß nicht übernommen werden, da wesentliches Element des Coachings die selbständige Lösung von Problemen oder die Erreichung bestimmter Ziele durch den Beratenen ist.

IV. Honorare

Wenn nichts anderes vereinbart wurde, sind die Honorare im Vorhinein auf das Konto der 3EF zu überweisen. Spesen werden nach Aufwand im Nachhinein verrechnet. Alle Honorarnoten sind innerhalb von acht Tagen ab Rechnungsdatum anzuweisen.

V. Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug sind 1 % p.m. Verzugszinsen zu bezahlen. Für jede Mahnung werden EUR 2,– verrechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.

VI. Stornogebühren

Stornogebühren für gebuchte Seminare: zwischen 21 und 30 Werktagen vor Seminarbeginn 50 %, zwischen 11 und 20 Werktagen vor Seminarbeginn 70 %, zwischen 1 und 10 Werktagen vor Seminarbeginn 100 % des vereinbarten Honorars für das betreffende Training. Die Frist wird ab Eingang der schriftlichen Stornierung bei der 3EF berechnet.

Stornogebühren für Einzelcoaching, Tests, Biofeedback: Eine Absage muss mindestens 48 Stunden vor dem vereinbarten Zeitpunkt beim Institut erfolgen. Für spätere Stornierungen wird der gesamte Betrag verrechnet bzw. das Einzelcoaching gilt als durchgeführt.

VI. Stornogebühren

Terminvereinbarungen werden von der 3EF mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes beachtet.

VIII. Hotelbuchungen

Die 3EF tritt lediglich als Mittler für die Buchung der Hotelzimmer, Seminarräume und Outdoor-Trainer auf. Die Abrechnung erfolgt direkt mit dem Auftraggeber. Sämtliche Hotelkosten und Spesen für Verpflegung des Coaches/Beraters und der Trainer der 3EF sind vom Auftraggeber zu tragen und werden diesem direkt von den Hotels verrechnet. Dasselbe gilt für Hotel- bzw. Trainer- Stornogebühren.

IX. Übungen

Alle Übungen des Beratenen erfolgen freiwillig und auf seine eigene Gefahr. Auf Gefahren, die auch bei erhöhter Aufmerksamkeit eines durchschnittlich begabten Menschen nicht erkennbar sind, hat der Coach bzw. Trainer hinzuweisen.

Auftraggeber und Beratener erklären, ausreichend gegen Gesundheitsschäden versichert zu sein, insbesondere im Rahmen der Sozialversicherung. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Teilnahme des Beratenen an Übungen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erfolgt, soweit dies gesetzlich möglich ist.

Wenn kein Versicherungsschutz besteht oder dieser nicht ausreicht, ist im Unternehmensbereich eine Haftungsregelung zwischen Auftraggeber und Beratenem zu treffen, das Unternehmen haftet dem Beratenen für keinerlei Personen- oder Sachschäden.

X. Anzuwendendes Recht; Gerichtsstand

Die Vertragsteile vereinbaren die Anwendung des österreichischen Rechts, auch wenn ein Vertragsteil seinen Sitz, Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland hat.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wien.